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  • 01.08.2005 | Zwangsvollstreckung

    Wer trägt die Zustellungskosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 2 ZPO ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur als Ausführung einer im Bezirk des Vollstreckungsgerichts vorgenommenen Zwangsvollstreckungshandlung anzusehen (AG Göttingen 14.4.04, 72 M 130/04, n.v., Abruf-Nr. 051763).

     

    Sachverhalt

    Das Vollstreckungsgericht hatte mit Beschluss der Gläubigerin PKH für die Zwangsvollstreckung auf Grund des vollstreckbaren Schuldtitels bewilligt. Mit Beschluss ist dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden. Ein Drittschuldner lebt in Berlin, der andere in Duisburg. Der Gerichtsvollzieher hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Drittschuldner in Duisburg zugestellt und dafür Kosten in Höhe von 19 EUR gegenüber der Gläubigerin geltend gemacht. Ihre Erinnerung dagegen war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es entspricht Sinn und Zweck des § 119 Abs. 2 ZPO, die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur als Ausführung einer im hiesigen Amtsgerichtsbezirk vorgenommenen Zwangsvollstreckungshandlung anzusehen.  

     

    Das AG hat die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung für die Zwangsvollstreckung in Forderungen umfassend hinsichtlich Bedürftigkeit der Gläubigerin und Erfolgsaussichten geprüft. Es kann nicht Sinn und Zweck des § 119 Abs. 2 ZPO sein, den Gläubiger nach einem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu zwingen, beim auswärtigen Gericht für die bloße Zustellung einen erneuten PKH-Antrag zu stellen. Dies wäre eine bloße Formelei, da dem auswärtigen Gericht kein eigener Prüfungsspielraum zukäme.