· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Quotenvorrecht gilt auch bei Teilzahlungen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Immer wieder erhalten Gläubiger für eine bestimmte Anzahl von durchzuführenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsschutz durch ihre Versicherung. Problematisch ist, ob der Rechtsschutzversicherer auch bei einer durch den Schuldner erbrachten Teilleistung auf die titulierte Forderung des Gläubigers den auf den Versicherer übergegangenen Anspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend machen kann. |
1. Das Quotenvorrecht schützt den Gläubiger
Mit einer Zahlung des Rechtsschutzversicherers geht ein etwaiger Erstattungsanspruch auf diesen über (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Nach dem sog. Quotenvorrecht kann der Übergang auf den Versicherer aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (Gläubigers) geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG). Deshalb besteht ein Befriedigungsvorrecht des Gläubigers als Versicherungsnehmer und vom Schuldner erbrachte (Teil-)Zahlungen sind zuerst an den Gläubiger weiterzuleiten. Insofern ist das Quotenrecht auch bei Teilleistungen des Schuldners anzuwenden.
2. So wird im Außen- und im Innenverhältnis verrechnet
Im Außenverhältnis zum Schuldner gibt § 367 Abs. 1 BGB eine Verrechnung vor. Dies bedeutet, dass zunächst auf die Kosten zu verrechnen ist.
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