· Fachbeitrag · Anrechnung
Trotz Vergütungsvereinbarung Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren wird nach Ansicht des VG Leipzig auf die Verfahrensgebühr im VG-Verfahren angerechnet. Dies gelte im Fall einer Vergütungsvereinbarung. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger seinen Anwalt zunächst im Widerspruchsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde beauftragt und dafür eine stundensatzbezogene Vergütungsvereinbarung getroffen. Anschließend klagte er erfolgreich vor dem VG. Die Kosten des Verfahrens wurden der beklagten Behörde auferlegt. Der Kläger beantragte die Festsetzung der entstandenen Kosten und meldete sowohl eine 1,8-Geschäftsgebühr als auch eine 1,3-Verfahrensgebühr an. Der UdG kürzte diese Gebühr um den anzurechnenden Betrag einer 0,75-Gebühr. Der Kläger erhob hiergegen eine Erinnerung, jedoch ohne Erfolg (VG Leipzig 5.1.23, 6 K 741/18, Abruf-Nr. 236272).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist im Hinblick auf Argumentation und Ergebnis unzutreffend. Die Geschäftsgebühr muss nicht angerechnet werden. Denn anders, als das VG dies sieht, ist vorliegend zunächst einmal die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG nicht relevant. Diese betrifft die Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Verwaltungsverfahrens auf die Geschäftsgebühr eines Widerspruchsverfahrens. Hier geht es aber um die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr eines folgenden gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
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