· Fachbeitrag · Verwaltungsverfahren
Auch bei der Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid entsteht fiktive Terminsgebühr
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht nach Ansicht des BayVGH auch, wenn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch einen Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Dass die obsiegende Beklagtenpartei im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat, schließt das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nicht aus. |
Sachverhalt
Wird ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durch einen Gerichtsbescheid beendet und die Klage abgewiesen, werden die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt. Hat keiner der Beteiligten die Zulassung der Berufung bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, lehnen die Gerichte in dem folgenden Kostenfestsetzungsverfahren oft eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG zugunsten der obsiegenden Beklagtenpartei ab. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung möglich gewesen wäre, obwohl die Beklagtenpartei in vollem Umfang obsiegt hat. In zwei Entscheidungen hat der BayVGH dieser Auffassung eine Absage erteilt (25.10.23, 6 C 23.1652, Abruf-Nr. 239992; 4.10.23, 4 C 23.1580, Abruf-Nr. 239993).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidungen sind richtig. Für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr genügt es nämlich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“, also ein entsprechender Antrag nach dem Gesetz statthaft ist. Diese Möglichkeit besteht für die Beteiligten in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 VwGO, nicht aber in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO. Ob der einzelne Beteiligte durch den Gerichtsbescheid beschwert wird, ist somit unbeachtlich.
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