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Reisekosten: Gericht kann Teilnahme von Privatgutachtern als „notwendig“ erachten
| Mitunter wird um die Reisekosten von Privatgutachtern zum Gerichtstermin gestritten, wenn diese nicht direkt vom Gericht geladen waren. Hebt das Gericht einen Verhandlungstermin auf, da die Gutachter verhindert sind, signalisiert es aber Interesse, dass die Gutachter an dem Termin teilnehmen. In diesem Fall sind die Reisekosten der Gutachter zu erstatten (OVG NRW 17.5.24, 4 E 686/22, Abruf-Nr. 242527 ). |
Im vorliegenden Fall wurden die anwesenden Privatgutachter in den Termin einbezogen und vom Gericht angehört. Bezüglich der Erstattung spielt dies aber keine Rolle. Denn es gilt: Ist ein Gutachten zu einem bestimmten Zeitpunkt geboten, ist es unerheblich, ob es im Nachhinein wirklich notwendig war oder nicht. Aufgrund dieser einschlägigen „Ex-ante-Sicht“ wäre es daher zudem nicht darauf angekommen, ob und in welchem Umfang die Gutachter tatsächlich vom Gericht angehört oder auf sonstige Weise im Verlauf der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Wenn offensichtlich ist, dass es nicht ohne Gutachten geht, RVG prof. 22, 110