· Nachricht · Erledigungsgebühr
Anwaltliche Mitwirkung: Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs nicht ausreichend
| Eine anwaltliche Mitwirkung nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG liegt nicht schon vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt, auch wenn dies die Behörde zu einer Abhilfe veranlasst (OVG Münster 4.9.13, 1 E 876/13). |
Eine abweichende Bewertung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsanwalt das Begründungsschreiben zusätzlich auch direkt der Verwaltungsbehörde übermittelt und im Anschreiben anregt, aus Gründen der Kostenersparnis und der Entlastung des Gerichts den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt sodann die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt für die gegenteilige Annahme, ist die Kausalität zu verneinen.