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  • · Fachbeitrag · Fiktive Terminsgebühr

    Schriftlicher Vergleich muss nicht gerichtlich sein

    | Ein schriftlicher Vergleich i. S. d. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 RVG VV erfordert keinen gerichtlichen Vergleich nach § 106 VwGO. Die (fiktive) Terminsgebühr entsteht nach dem OVG Berlin-Brandenburg auch für einen außergerichtlichen Vergleich, der entweder auf Vorschlag des Gerichts oder ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird. |

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist noch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KostRÄG 2021 zum 1.1.21 erfolgt (30.11.20, OVG 6 K 60/20, Abruf-Nr. 222194). Sie hat vorweggenommen, was durch das KostRÄG 2021 klargestellt worden ist.

     

    Relevanz der Entscheidung

    Mit der sog. fiktiven Terminsgebühr soll unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Gerichte das erfolgreiche Bemühen des Prozessbevollmächtigten honoriert werden, durch einen Vergleich mit der Gegenseite eine mündliche Verhandlung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein Prozessvergleich angenommen wird oder ein außergerichtlicher schriftlicher Vergleich ‒ wie hier ‒ auf Vorschlag des Gerichts oder ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird. In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit war bereits anerkannt, dass insoweit ein privatschriftlicher Vergleich genügt und keine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO erforderlich ist (BGH RVG prof. 20, 158; BGH RVG prof 06, 1; OLG Köln RVG prof. 16, 171).