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  • · Fachbeitrag · KostRÄG 2021

    Neues zur Terminsgebühr bei Vergleichen

    von Ass. iur. Sabrina Reckin, Berlin

    | Die Terminsgebühr kann auch bei dem Abschluss eines Vergleichs entstehen. Umstritten war bislang, ob dieser Vergleich vor einem Gericht geschlossen werden muss. Das KostRÄG 2021 hat dies unter bestimmten Voraussetzungen verneint und insofern nun Klarheit geschaffen. |

    1. Das ist die neue Regelung

    Bisher war in Nr. 3104 und 3106 VV RVG a. F. Folgendes geregelt: Die Terminsgebühr entsteht u. a. auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Streitig war dabei, ob auch ein privatschriftlicher Vergleich die Terminsgebühr auslöst. Insbesondere in der Sozial-, aber auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde teilweise vorausgesetzt, dass der Vergleich unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen worden ist. Der BGH hatte hingegen hinsichtlich des Gesetzeswortlauts einen privatschriftlichen Vergleich genügen lassen (7.5.20, Az. V ZB 110/19, Abruf-Nr. 216595, RVG prof. 20, 158).

     

    Der Gesetzgeber hat nun mit dem KostRÄG 2021 Klarheit geschaffen: Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 und 3106 VV RVG n. F. auch, „wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (…) mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, ...“.