· Fachbeitrag · Gegenstandswert
558.000 EUR für eine Fahrtenbuchauflage
Der Gegenstandswert für eine einen Fuhrpark betreffende Fahrtenbuchauflage ist für das Eilverfahren mit 200 EUR pro Monat und Fahrzeug zu bemessen (VG Mainz 14.5.12, 3 L 298/12.MZ, Abruf-Nr. 121890). |
Sachverhalt
Mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw Porsche wurde ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen. Den verantwortlichen Fahrer konnte die Verwaltungsbehörde nicht feststellen. Sie hat daraufhin gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO eine Fahrtenbuchauflage getroffen. Diese erstreckte sie auf sämtliche auf die Antragstellerin zugelassenen 93 Fahrzeuge ihres Fuhrparks. Die Auflage umfasste zudem einen Zeitraum von 30 Monaten. Auf Antrag der Antragstellerin hat das VG die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederhergestellt, die Kosten des Verfahrens der Verwaltungsbehörde auferlegt und den Gegenstandswert auf 558.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V. mit Nr. 1.5 und 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 04, 1327). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist für die Anordnung eines Fahrtenbuchs mit 400 EUR je Fahrzeug und angeordneten Monat - im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert - angemessen bewertet. Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für einen Fahrzeugbestand von 93 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer von 30 Monaten einen Betrag von 558.000 EUR. Er ist nicht deswegen zu reduzieren, weil mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind.
In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen ist (OVG NRW NJW 96, 2305). Dies wird aber schon nicht von allen Gerichten angewandt (z.B. OVG Saarland 17.1.00, 9 V 16/99). Für eine Reduzierung in Form eines „Mengenrabatts“ besteht auch keine Veranlassung. Der Streitwertkatalog sieht ihn nicht vor. Für den Streitwert ist die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin maßgeblich (§ 52 Abs. 1 GKG). Dass sie für jedes der 93 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen muss, bedeutet für sie - bezogen auf das einzelne Fahrzeug - aber keine geringere Belastung, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre.
Praxishinweis
Der VGH Hessen (RVG prof. 12, 60) hat vor kurzem bei einer Fahrtenbuchauflage von mehr als einem Jahr für die ein Jahr übersteigende Dauer der angeordneten Auflage einen Abschlag vorgenommen. Dazu hat das VG hier nichts ausgeführt, sondern den Gegenstandswert ohne Abschlag entsprechend den Vorgaben des Streitwertkatalogs berechnet. Eine Entscheidung, die sowohl beim Gericht als auch bei den Prozessbevollmächtigten „die Kasse klingeln lässt“.