· Fachbeitrag · Streitwert
Fahrtenbuchauflage: So unterschiedlich kann die Rechtsprechung ausfallen
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Der Mandant möchte sich gegen eine über 12 Monate hinausgehende Fahrtenbuchauflage gerichtlich zur Wehr setzen. Das wirft die Frage auf, wie der Streitwert in solchen Verfahren zu bemessen ist. Zwei aktuelle und eine ältere Entscheidungen zeigen, wie unterschiedlich die Gerichte trotz der prinzipiellen Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert festsetzen. |
1. Die Auffassung des VGH Hessen
Der hessische VGH (12.1.12, 2 E 1890/11, RVG prof. 12, 60, Abruf-Nr. 120926) ist der Auffassung, dass bei der Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage bei einer angeordneten Dauer der Auflage von mehr als einem Jahr das erste Jahr wie im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.04 (NVwZ 04, 1327) vorgesehen mit 400 EUR pro Monat, aber jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage nur noch mit jeweils 1.000 EUR streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei.
2. Die Auffassung des VG Mainz
Sehr viel anwaltsfreundlicher hat es das VG Mainz (14.5.12, 3 L 298/12.MZ, Abruf-Nr. 121890) gesehen. Die Streitwertfestsetzung richte sich auch bei einer Fahrtenbuchauflage, die den gesamten Fahrzeugpark eines Halters betrifft, für jedes davon betroffene Fahrzeug nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein „Mengenrabatt“ kommt nicht in Betracht. Im konkreten Fall betrug der Streitwert bei 93 Fahrzeugen und einer Auflage für 60 Monate immerhin 558.000 EUR. Ähnlich entschieden haben OVG Saarland (17.1.00, 9 V 16/99) und VG Cottbus (11.9.07, 2 K 1526/04).
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