· Nachricht · Gewerberecht
Der Streit um die Berechtigung zum Einsatz von Guthaben-Vouchern hat erhebliche Bedeutung
| In gewerberechtlichen Streitigkeiten bemisst sich der Streitwert nach dem durchschnittlichen Jahresgewinn aus der streitgegenständlichen Tätigkeit (OVG Nordrhein-Westfalen 5.5.21, 4 A 4531/18, Abruf-Nr. 223432 ). Das OVG orientierte sich dabei an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert bei einer Gewerbeerlaubnis dem Jahresbetrag des erzielten oder zu erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 EUR, entspricht. |
Zwar wurde im vorliegenden Fall nicht um die Gewerbeerlaubnis gestritten. Vielmehr war streitig, ob die Beklagte Guthaben-Vouchers im Einzelhandel zur Kundengewinnung einsetzen durfte. Mit Blick auf die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung der Sache (Eröffnung eines weiteren Vertriebswegs mit erheblichem Kundenpotenzial) handelt es sich aber um eine vergleichbare Fallkonstellation.
PRAXISTIPP | Liegen im Rahmen von Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Jahresgewinn in Bezug auf den konkreten Streitgegenstand keine Erkenntnisse vor, ist auf den Mindeststreitwert von 15.000 EUR abzustellen. Im eigenen Interesse sollten die bevollmächtigten Rechtsanwälte deshalb konkrete Umstände vortragen, die für einen höheren Gewinn sprechen. |