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  • · Nachricht · KostRÄG 2021

    Schwerpunkt: Das Übergangsrecht nach § 60 RVG n. F.

    | Seitdem das KostRÄndG 2021 zum 1.1.21 in Kraft getreten ist, müssen sich Rechtsanwälte immer öfter mit dem Übergangsrecht befassen und entscheiden, ob noch nach der alten Gesetzesfassung abzurechnen ist oder ob die Abrechnung nach der Neufassung zu vollziehen ist. Ansatzpunkt zur Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, ist die Regelung des § 60 RVG. Diese ist neu formuliert und bereits zum 30.12.20 vorzeitig in Kraft getreten, damit die Übergangsregelung bereits für neue Fälle angewendet werden kann. Die Schwerpunktausgabe RVG prof. 3/2021 beschäftigt sich ab Seite 39 ausführlich mit dieser Übergangsproblematik und bietet hierzu anhand verschiedener Praxisfälle Lösungen an. |

    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 38 | ID 47096530