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  • · Nachricht · Sozialgerichtliches Verfahren

    Fiktive Terminsgebühr beläuft sich auf hälftige Mittelgebühr

    | Bei einer fiktiven Terminsgebühr stoßen die Bestimmungsgrundsätze für die Terminsgebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG an ihre Grenzen. Denn tatsächlich hat kein Termin stattgefunden, nach dem sich die Gebühr bestimmen lässt. Wie der Senat zur vergleichbaren Situation des Entstehens einer „fiktiven“ Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids bereits entscheiden hat, ist vielmehr dem Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in durchschnittlich gelagerten Sozialrechtsfällen regelmäßig mit der Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr Rechnung getragen (LSG Sachsen 4.9.13, L 8 AS 1282/12 B KO). |

     

    Ausgegangen wird vom Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr. Dieser besteht darin, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an einer unter Umständen zeitintensiven Terminsdurchführung zu nehmen, um so die Gerichte zu entlasten und den Beteiligten zeit- und kostenintensive Verfahren zu ersparen. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist vom SG in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers auf die Mittelgebühr ist unbillig.

    Quelle: ID 42447684