· Nachricht · Sozialrecht
Isoliertes Vorverfahren: Erledigungsgebühr erfordert qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung
| Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 1005 bzw. 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG 17.12.13, B 11 AL 15/12 R). |
Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel - etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen - beibringt.