· Nachricht · Terminsgebühr
Gebühr kann auch für telefonische Besprechungen entstehen
| Durch das 2. KostRMoG wurde mit Wirkung zum 1.8.13 Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG neu gefasst: Die Terminsgebühr entsteht nun sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. |
Damit ist im vom VG Berlin zu entscheidenden Fall eine Terminsgebühr dadurch angefallen, dass der Erinnerungsführer in der Angelegenheit drei Telefonate mit dem Vertreter des Rechtsamts und ein Gespräch mit der Schulrätin führte, ohne dass von Belang wäre, dass in dem zugrundeliegenden Eilverfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, noch eine solche ausnahmsweise anberaumt worden war (VG Berlin 5.6.14, 14 KE 54.13, 3 L 1011.12).
Mehr zu der Entscheidung bald von Gebührenrechts-Experte Norbert Schneider in RVG prof.