· Fachbeitrag · Verwaltungsgerichtsverfahren
„Einmalvergütung“ für Anwalt als Rechtsnachfolger
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig
| Vertritt ein Anwalt den Antragsteller zunächst im Ausgangsverfahren (vorläufiger Rechtsschutz, § 80 Abs. 5 VwGO) und im folgenden Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO), entstehen die Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren. Sie entstehen im Abänderungsverfahren nicht noch einmal. Das gilt auch, wenn der Antrag auf Kostenfestsetzung nicht vom (verstorbenen) Bevollmächtigten gestellt wird, sondern von seinem Rechtsnachfolger gemäß § 55 BRAO, der nicht tätig war. Das hat das VG Karlsruhe entschieden. |
Relevanz für die Praxis
Zwar sind das VwGO-Verfahren in der Hauptsache, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Abänderungsantrag „verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 Nr. 4 c) u. d) RVG). Das gilt aber nach dem VG nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Abänderungsverfahren (1.10.18, A 10 K 4749/18, Abruf-Nr. 205314). Denn ist der Anwalt sowohl im Ausgangs- als auch im folgenden Abänderungsverfahren tätig, betreffe dies nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG.
Wird der Antragsteller im Ausgangs- und im folgenden Abänderungsverfahren jedoch von verschiedenen Anwälten vertreten, sind auch die im Abänderungsverfahren anfallenden Gebühren erstattungsfähig. Dann gilt der Grundsatz der „Einmalvergütung“ nicht (VGH Baden-Württemberg 8.11.11, 8 S 1247/11).
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