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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsgerichtsverfahren

    Neuer Streitwertkatalog 2013

    | Der Steitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine Empfehlung der aus Richtern bestehenden Streitwertkommission. Die bis vor Kurzem geltende Fassung vom Juli 2004 (RVG prof. 05, 88; 05, 108 und 142) ist 2013 aktualisiert worden. Die Kenntnis dieses Katalogs ist wichtig für die Kosten­festsetzung und das Gebührengespräch mit dem Mandanten. Fortan informiert Sie eine Beitragsserie über die Schlussfassung der Richtlinie sowie die Empfehlungen, Erläuterungen und Vorbemerkungen der ­Kommission. |

    1. Einordnung und Gliederung der Rechtsquelle

    Auch der neu gefasste Streitwertkatalog 2013 verweist nicht auf gesetzliche Bestimmungen. Es handelt sich wie bei den vorangegangenen Katalogen um Empfehlungen, denen die Verwaltungsgerichte bei der Festsetzung des Streitwerts beziehungsweise des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) aus eigenem Ermessen folgen. Die neue Fassung des Katalogs ist in 56 ­alphabetisch geordnete Rechtsbereiche unterteilt, die häufig noch in Unterabschnitte aufgeteilt sind.

     

    Die zuletzt am 18.07.13 geänderte Schlussfassung des Streitwertkatalogs ist veröffentlicht unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php.

    2. Vorgehen und Erläuterungen der Streitwertkommission

    Im Hinblick darauf, dass seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2004 gut neun Jahre vergangen sind, war zu prüfen, ob eine Anpassung der vorgeschlagenen Werte erforderlich geworden ist. Als Grundlage der Arbeit hat die Kommission wie zuvor im Wege einer Umfrage die Streitwertrechtsprechung des BVerwG und die Streitwertpraxis der OVG beziehungsweise der VGH ­erhoben. Ferner hat sie der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und dem Deutschen Anwaltverein (DAV) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide Institutionen haben sich daraufhin detailliert zu dem Streitwertkatalog und zur Streitwertrechtsprechung geäußert. Die Stellungnahmen hat die Kommission in ihre Überlegungen einbezogen.

     

    Nach Ansicht der Streitwertkommission war wegen der auch nach dem ­Inkrafttreten des 2. KostRMoG weitgehend unveränderten Regelungen des GKG keine grundlegende Neufassung des Katalogs geboten. Denn insbesondere der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) als wesentlicher Orientierungspunkt für die Höhe der vorgeschlagenen Werte wurde vom Gesetzgeber trotz eines entsprechenden Vorschlags des Bundesrats nicht angehoben.

     

    Der Streitwertkatalog 2004 ist aber an einigen Stellen im Besonderen Teil an die Entwicklung der Rechtsprechung des BVerwG angepasst worden, so etwa für Normenkontrollverfahren gegen Raumordnungspläne (Nrn. 9.8.2 und 9.8.3), für Teilstatus-­Verfahren (Nr. 10.4) und die Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses (Nr. 34.2). ­

     

    Ferner sind einige auf Rechtsänderungen beruhende Korrekturen, etwa die Einarbeitung der Bachelor- und Masterprüfung oder die Streichung von Verfahren aus dem Wehrpflichtrecht, vorgenommen worden. Die Werte für die Genehmigung von Windkraftanlagen (Nr. 9.1.2.5 und 19.1.2) wurden unter ­Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG harmonisiert.

     

    Darüber hinaus wurden nur wenige Punkte geändert, die als unstrittig angesehen werden konnten. Beispiele unstreitiger Änderungspunkte sind:

     

    • Empfehlungen für die baurechtliche Nachbarklage (Nr. 9.7.1),
    • Klagen betreffend Erlaubnisse für Flugzeugführer (Nrn. 26.1 bis 26.3) und
    • Klagen zur Anfechtung des Anschluss- und Benutzungszwangs (Nr. 22.4).

    3. Streitwerte aus dem aktuellen Katalog - Einführung

    Aufgrund der vereinzelt geäußerten Kritik an der Streitwertrechtsprechung weist die Kommission darauf hin, dass die im Katalog ausgewiesenen ­Beträge jeweils nur als Pauschalierungsvorschläge gedacht sind. Gleiches gilt für die gelegentlich vorgesehenen Streitwertrahmen. Die im Katalog ausgewiesenen Beträge müssen stets daraufhin überprüft werden, ob sie die Bedeutung der Sache für den Kläger im Einzelfall angemessen erfassen. Der Allgemeine Teil des Katalogs regelt im Einzelnen:

     

    • Allgemeiner Teil

    1.

    Allgemeines

    1.1

    Klage-/Antragshäufung, Vergleich

    1.1.1

    Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG).

    1.1.2

    Wird in einen Vergleich ein weiterer Gegenstand einbezogen, ist dafür zusätzlich ein gesonderter Vergleichswert festzusetzen (§ 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG, Nr. 5600 KV- Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

    1.1.3

    Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft.

    1.1.4

    Für Hilfsanträge gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.

    1.2

    Verbandsklagen:

    Maßgeblich sind die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen, in der Regel: 15.000 EUR bis 30.000 EUR.

    1.3

    Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage.

    1.4

    Wird lediglich Bescheidung beantragt, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen.

    1.5

    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungs­akten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.

    1.6

    Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, kann mit Blick auf ein in der Zukunft liegendes wirtschaftliches Interesse des Klägers der Streitwert bis zum Dreifachen des bezifferten Betrages erhöht werden (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG).

    1.7

    Vollstreckung

    1.7.1

    In selbstständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme. Im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwerts der Hauptsache. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach S. 1 ergebenden Betrags festzusetzen.

    1.7.2

    Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes beziehungsweise des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen.

     

     

    4. Auszug aus dem Besonderen Teil

    Aus dem Besonderen Teil des Katalogs wird hier zunächst der Bereich der

    Abfallentsorgung vorgestellt.

     

    • Abfallentsorgung

    2.

    Abfallentsorgung

    Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt statt­dessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse beziehungsweise der Jahresnutzwert.

    2.1

    Klage des Errichters/Betreibers

    2.1.1

    auf Zulassung einer Anlage oder Anlagenänderung

    2,5 Prozent der Investitionssumme

    2.1.2

    gegen Nebenbestimmung

    Betrag der Mehrkosten

    2.1.3

    gegen Untersagung des Betriebs

    1 Prozent der Investitionssumme

    2.1.4

    gegen sonstige Ordnungsverfügung

    Betrag der Aufwendungen

    2.1.5

    gegen Mitbenutzungsanordnung

    Anteil der Betriebskosten (einschließlich der Abschreibung) für Dauer der Mitbenutzung

    2.2

    Klage eines drittbetroffenen Privaten

    2.2.1

    wegen Eigentumsbeeinträchtigung

    Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 Prozent des geschätzten Verkehrswerts

    2.2.2

    wegen sonstiger Beeinträchtigungen

    15.000 EUR

    2.2.3

    gegen Vorbereitungsarbeiten

    7.500 EUR

    2.3

    Klage einer drittbetroffenen Gemeinde

    60.000 EUR

    2.4

    Klage des Abfallbesitzers

    2.4.1

    Klage des Abfallbesitzers

    20 EUR je m³ Abfall

    2.4.2

    Untersagungsverfügung

    20.000 EUR

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 16 | ID 42438824