· Fachbeitrag · 2. KostRMoG
Neu: Auslagenpauschale pro Verfahrensabschnitt
Eine gesonderte Auslagenpauschale für das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende erstinstanzliche Strafverfahren anderseits steht dem Verteidiger oder Nebenklagevertreter nur zu, wenn er nach dem 31.7.13 mandatiert wurde (LG Hildesheim 23.9.13, 22 Qs 7/13, Abruf-Nr. 141528). |
Sachverhalt
Die Nebenklägerin hat im Strafverfahren das Adhäsionsverfahren betrieben. Der ihr beigeordnete Rechtsanwalt R hat die Festsetzung von je einer Auslagenpauschale für das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren verlangt. Dies hat das AG abgelehnt. Das Rechtsmittel des R ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
Das AG hat entschieden, dass R die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nur einmal fordern kann. Zwar folgt aus § 17 Nr. 10a RVG n.F., dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nachfolgende (erstinstanzliche) Gerichtsverfahren kostenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten gelten. Dem Verteidiger oder Nebenklägervertreter, der in beiden Verfahrensabschnitten tätig war, steht künftig die Auslagenpauschale zweimal zu. § 17 Nr. 10a RVG n.F. gilt aber nur, wenn der Anwalt nach ihrem Inkrafttreten mit dem 2. KostRMoG am 1.8.13 in derselben Angelegenheit beauftragt worden ist, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst der Abschluss der Angelegenheit(en) im kostenrechtlichen Sinn ist mit dem Urteil des AG vom 11.3.13 vor diesem Stichtag erfolgt. Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin handelt es sich bei § 17 RVG n.F. nicht um eine Klarstellung der geltenden Rechtslage. Vielmehr hat die h.M. aus der bis zum 31.7.13 geltenden Gesetzesfassung geschlossen, dass ein Ermittlungsverfahren und ein erstinstanzliches Strafverfahren kostenrechtlich eine Angelegenheit darstellen.
Praxishinweis
Eine der für das Strafverfahren wesentlichen Änderungen durch das 2. KostRMoG ist die Änderung in § 17 Nr. 10a RVG: Im Strafverfahren sind das vorbereitende und gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten. Nach der Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG kann die Postentgeltpauschale zweimal geltend gemacht werden (Burhoff, RVGprof., Sonderheft 8/13, 30). Das gilt allerdings nur, wenn die Neufassung bereits bei der Abrechnung anwendbar ist. Der unbedingte Auftrag für das abzurechnende Mandat muss ab 1.8.13 erteilt worden sein, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Etwas anderes würde gelten, wenn man nicht von einer Gesetzesänderung ausgeht, sondern nur von einer Klarstellung. Dann kommt es auf § 60 RVG nicht an. Klarstellungen fänden auch in den sogenannten Altfällen Anwendung. Das LG hat das hier mit einer nachvollziehbaren Begründung verneint. Die Frage wird aber zum Teil auch anders gesehen. So gehen die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern von einer bloßen Klarstellung aus (Hansens, RVGreport 13, 260).
Wichtig | Der Rechtsanwalt sollte von einer Klarstellung ausgehen, da die Frage bislang wohl erst vom LG Hildesheim entschieden worden ist.