· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Bußgeldverfahren: Anwalt muss mitwirken, um Zusatzgebühr zu verdienen
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig
| Leser haben gefragt: Darf in Bußgeldverfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr (Zusatzgebühr) gemäß Nr. 5115 VV RVG berechnet werden, wenn die Behörde den Bußgeldbescheid korrigiert oder aufhebt, bevor der Einspruch begründet wurde? |
1. Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall stellt die „klassische“ Situation dar, bei der sich die o. g. Frage typischerweise stellt.
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Mandant M legt einen Bußgeldbescheid vor. Rechtsanwalt R zeigt gegenüber der Behörde die anwaltliche Vertretung an, legt Einspruch ein und bittet um Akteneinsicht. Tage später geht die angeforderte Akte ein, gleichzeitig hebt die Behörde den angegriffenen Bescheid wegen eines Fehlers jedoch auf und erlässt einen neuen Bußgeldbescheid. Da dieser korrekt ist, ist auch kein erneuter Einspruch notwendig.
Lösung Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV RVG sagt eindeutig, dass die Zusatzgebühr entsteht, wenn der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Behörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Dies ist jedoch zwingend an eine „anwaltliche Mitwirkung“ geknüpft. Und diese liegt gerade nicht vor, wenn der Einspruch zuvor nicht begründet wurde (AG Viechtach 16.5.08, 7 II OWi 720/08). |
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