· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Kostenfestsetzung nach Teilfreispruch
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die Redaktion erreichen immer wieder Anfragen, wie nach einem Teilfreispruch mit einer zugunsten des Angeklagten ergangenen Kostenentscheidung die Kosten und Auslagen, insbesondere die Verteidigervergütung, zur Erstattung aus der Staatskasse festzusetzen sind. Der folgende Beitrag erläutert die damit zusammenhängenden Grundsätze und stellt deren Auswirkungen anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle dar. |
1. Grundsätze
a) Auswahl der Festsetzungsmethode
Zunächst ist die Frage der Festsetzungsmethode zu entscheiden. Dazu bieten sich zwei unterschiedliche Wege an: die sog. Bruchteilsmethode und die sog. Differenztheoriemethode.
MERKE | Hat das Gericht die Kosten nicht nach Bruchteilen verteilt, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers, welchen der beiden Wege er einschlägt (OLG Celle 8.8.16, 1 Ws 382/16, Abruf-Nr. 189259; OLG Saarbrücken RVGreport 16, 139; OLG Düsseldorf StRR 10, 276; LR-Hilger, StPO, § 465 Rn. 40). |
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