· Fachbeitrag · Adhäsionsverfahren
Adhäsionsverfahren gegen mehrere Angeklagte: So ist die Vergütung zu berechnen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie vertreten in einem Strafverfahren den Geschädigten und stellen gegen sechs Angeklagte einen Adhäsionsantrag als Gesamtschuldner. Dürfen Sie gegen jeden Angeklagten die 2,0 Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG einzeln oder nur einmal abrechnen? Und: Wie bestimmt sich der Gegenstandswert? |
1. Adhäsionsverfahren löst zusätzliche Gebühr aus
Es gilt der Grundsatz: Für seine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren erhält der Rechtsanwalt zu seinen sonstigen Gebühren, die ggf. für seine Tätigkeit als Vertreter des Geschädigten nach Teil 4 Abschn. 1 RVG VV anfallen, eine zusätzliche 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143 RVG VV.
2. Strafverfahren und Adhäsionsverfahren sind dieselbe Angelegenheit
Aber: Gebührenrechtlich sind das Strafverfahren und das Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber/Geschädigte vertritt, die gegen den Angeklagten einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen, und ebenso, wenn er nur einen Geschädigten gegen mehrere Schädiger/Angeklagte vertritt (OLG Brandenburg AGS 09, 325; OLG Düsseldorf RVG prof. 14, 115; OLG Dresden AGS 09, 325; OLG Stuttgart AGS 15, 73). Folge: Die Gebühr nach Nr. 4143 RVG VV entsteht nur einmal.
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