· Fachbeitrag · Adhäsionsverfahren
Zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn vermögensrechtliche Ansprüche miterledigt werden
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Nr. 4143 VV RVG sieht für anwaltliche Tätigkeiten im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten eine zusätzliche Verfahrensgebühr vor. Deren Bedeutung wächst mit der Zunahme von Adhäsionsverfahren, was ein Fall des OLG Hamm zeigt. |
Sachverhalt
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In dem Verfahren war die (anwaltlich vertretene) Geschädigte gemäß §§ 395 Abs. 1 Nr. 1, 396 StPO als Nebenklägerin zugelassen. Nach der Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil musste der Verurteilte „die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin“ tragen. Ihm wurde auferlegt, „zur Schadenswiedergutmachung und Zahlung auf ein der Geschädigten aufgrund der abgeurteilten Tat zustehendes Schmerzensgeld an die Geschädigte einen Betrag von 17.500 EUR zu zahlen“. Das OLG Hamm bejahte zugunsten der Nebenklägerin auch eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a. F. (7.3.22, 1 Ws 579/21, Abruf-Nr. 229070).
Relevanz für die Praxis
Nebenklägervertreter sollten in vergleichbaren Konstellationen darauf drängen, in die gerichtliche Kostenentscheidung ausdrücklich aufzunehmen, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche umfasst. Das dürfte sich zwar schon aus dem Wortlaut des § 472a Abs. 1 StPO ergeben. Die ausdrückliche Erwähnung vermeidet aber unnötige Diskussionen über die Reichweite der Kostengrundentscheidung.
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