· Fachbeitrag · Adhäsionsverfahren
Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich nicht automatisch auch auf das Adhäsionsverfahren
| Die Frage, ob sich die Bestellung als Pflichtverteidiger automatisch auch auf Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren erstreckt oder ob dafür eine besondere Beiordnung erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung der OLG heftig umstritten. Das OLG Celle schließt sich weiterhin der Auffassung an, die eine besondere Bestellung für erforderlich hält. |
Entscheidungsgründe
Das OLG verweist darauf, dass es sich bei der von ihm vertretenen Auffassung um die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung handelt (30.1.17, 3 Ws 37/17, Abruf-Nr. 193370). Sie sei überzeugend.
Allein aus dem von der Gegenmeinung bemühten Wortlaut des § 404 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO lasse sich nicht herleiten, dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sein soll. § 404 S. 2 StPO befasse sich ausdrücklich mit dem Fall, dass der Angeschuldigte bereits einen Verteidiger hat. Wenn hiermit der Wahlverteidiger gemeint sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung, die zahlreiche Fälle betreffen würde, in der Vorschrift zum Ausdruck gebracht hätte.
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