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  • · Fachbeitrag · Adhäsionsverfahren

    Wer trägt die Kosten und Auslagen?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Ist oder war ein Adhäsionsverfahren anhängig und wird das Strafverfahren z. B. nach § 153a StPO eingestellt, fragt es sich, wer die dem Adhäsionskläger entstandenen Kosten und Auslagen trägt. Ausgangspunkt für die Antwort ist § 472a StPO. Was bei dessen Anwendung zu beachten ist, hat nun das LG Hagen geklärt. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte das Strafverfahren gegen die Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Von der Entscheidung über einen anhängigen Adhäsionsantrag hat es gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abgesehen. Den Angeklagten wurden die durch den Adhäsionsantrag des Geschädigten entstandenen gerichtlichen Auslagen und die durch den Adhäsionsantrag angefallenen Auslagen des geschädigten Adhäsionsklägers als Gesamtschuldner auferlegt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Angeklagten hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG weist auf Folgendes hin (9.1.17, 44 Qs 6/17, Abruf-Nr. 192455): Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung gilt auch für Entscheidungen über Kosten und Auslagen. Vor Schuldspruchreife dürfen diese Entscheidungen in keinem Fall ausdrücklich oder sinngemäß auf Erwägungen zur Schuld gestützt werden. Erwägungen zu einem nicht ausgeräumten Tatverdacht berühren die Unschuldsvermutung hingegen nicht, weil sie nicht mit dem für eine Strafe typischen sozialethischen Unwerturteil verbunden sind. Es ist daher zulässig, einem Beschuldigten unter Hinweis auf einen verbleibenden Tatverdacht die Erstattung eigener Auslagen zu versagen.

     

    MERKE | Für die Auferlegung von Verfahrenskosten oder anderer als eigener Auslagen des Strafverfahrens gilt dies nicht. Die mit Verdachtserwägungen begründete Auferlegung von Kosten oder Auslagen hat vielmehr regelmäßig einen sanktions- und strafähnlichen Charakter, weil sie den Schluss nahelegen kann, die Kostenfolge trete an die Stelle einer Bestrafung. Verdachtserwägungen sind deshalb grundsätzlich nicht geeignet, die Auferlegung von Kosten und anderer als eigener Auslagen zu rechtfertigen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Ausführungen des LG zur Unschuldsvermutung bei einer Einstellung nach § 153a StPO sind lesenswert und zutreffend. Sie entsprechen der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 92, 1612). Zutreffend ist es auch, wenn das LG sie auf das Verhältnis Angeklagter/Adhäsionskläger ausdehnt, denn insoweit kann nichts anderes gelten. Allerdings hat das hier den Angeklagten nichts gebracht. Denn sie hatten die ihnen in der Hauptverhandlung zur Last gelegte Körperverletzung (teilweise) eingeräumt. Darin hat das LG einen zumindest nachvollziehbaren Anlass für einen Adhäsionsantrag gesehen, der es erlaube, den Angeklagten die dortigen Auslagen aufzuerlegen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 80 | ID 44574206