· Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Notwendige Verteidigung umfasst auch Adhäsion
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner der letzten Jahre ist die Frage, ob die Pflichtverteidigerbestellung auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren umfasst. Die OLG waren in der Frage heillos zerstritten. Der BGH hat den Streit jetzt „geklärt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der das Urteil mit der Sachrüge angreifende Angeklagte hatte u. a. beantragt, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag PKH unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH umfasst die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (27.7.21, 6 StR 307/21, Abruf-Nr. 224568).
Relevanz für die Praxis
Die BGH-Entscheidung steht im Einklang mit der h. M. in der Literatur (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 22; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., VV 4143, 4144 Rn. 5).
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