· Fachbeitrag · Aktenversendungspauschale
Das gilt bei elektronisch geführten Akten
| Die Frage, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn für die Einsicht in elektronisch geführte Akten eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG geltend gemacht werden soll, beschäftigt seit einiger Zeit die AG. Das AG Soest hat entschieden, dass die Verwaltungsbehörde die Aktenversendungspauschale von 12 EUR für die Erteilung eines Aktenausdrucks nach § 107 Abs. 5 OWiG nur beanspruchen kann, wenn der Ausdruck den Anforderungen der § 110d Abs. 1, § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG genügt. |
Gemäß § 9 Abs. 3 GKG wird die Aktenversendungspauschale sofort fällig, sobald sie entstanden ist. Sie kann nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist.
Führt die Verwaltungsbehörde die Akte ausschließlich elektronisch, richtet sich die Einsicht nach § 110d Abs. 2 OWiG. Danach kann Akteneinsicht zwar gewährt werden, indem die Behörde die Akte ausdruckt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Ausdruck den Anforderungen von § 110b Abs. 1, § 110b Abs. 2 OWiG genügt.
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