Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktenversendungspauschale

    Ohne Rechtsgrundlage kein Auslagenersatz bei E-Akte

    | Die Übersendung eines Ausdrucks aus der ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte (E-Akte) begründet keine Aktenversendungspauschale. Das ist die überwiegende Auffassung der Amtsgerichte in Rheinland-Pfalz. Über einen Sonderfall hatte das AG Idar-Oberstein entschieden (15.5.20, 5 OWi 73/20, Abruf-Nr. 215890 ). |

     

    Dort hatte das Polizeipräsidium Rheinpfalz ‒ Zentrale Bußgeldstelle ‒ gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen eines Verkehrsunfalls beim Einparken geführt. Der Verteidiger beantragte Akteneinsicht. Daraufhin schickte ihm die Bußgeldstelle Ausdrucke der E-Akte und erhob dafür eine Auslagenpauschale von 12 EUR. Nach Auffassung des AG fehlte es aber an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für elektronisch geführte Akten. Es gebe bisher keine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 110a Abs. 1 OWiG n. F. (ebenso AG Daun 15.4.20, 4c /141/20; AG Pirmasens 14.4.17, 1 OWi 424/16).

     

    Beachten Sie | Diese Entscheidung gilt nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für andere Bundesländer, in denen es (noch) keine Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung gibt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 20 | ID 47028341