· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Psychosoziale Prozessbegleiter erhalten Vergütung nach RVG
| Zum 1.1.17 wird das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) in Kraft treten. Danach erhalten gerichtlich beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung aus der Staatskasse. |
Die Höhe des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus § 6 PsychPbG. Diese ist wie folgt gestaffelt:
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Vorverfahren | 520 EUR |
gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | 370 EUR |
Tätigkeit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens | 210 EUR |
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