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  • · Fachbeitrag · Angelegenheiten

    12 Bußgeldverfahren und nur ein Schriftsatz: Anwalt kann Gebühren in 12 Verfahren fordern

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Wird ein Rechtsanwalt in mehreren gleichartigen Bußgeldverfahren für einen Betroffenen tätig, handelt es sich bei jedem Verfahren um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. In jedem Verfahren entstehen damit Gebühren und Auslagenpauschale gesondert. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt jeweils nur ein einziges Schreiben verfasst, in dem er auf alle Verfahren einheitlich Bezug nimmt (LG Bonn 1.3.12, 22 Qs 71/11, Abruf-Nr. 120927).

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen wurden von der Verwaltungsbehörde in zwölf Bußgeldverfahren Bußgeldbescheide erlassen. Der Rechtsanwalt legte gegen alle zwölf Einspruch ein. Dieser Schriftsatz und alle weiteren an die Verwaltungsbehörde gerichteten Schriftsätze des Rechtsanwalts wiesen die Aktenzeichen aller Bußgeldverfahren auf. Es wurde dabei jeweils nur ein einheitlicher Schriftsatz verfasst. Alle Bußgeldbescheide wurden von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen. Der Rechtsanwalt hat in allen zwölf Bußgeldverfahren die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, jeweils auf der Grundlage der hälftigen Mittelgebühr geltend gemacht. Die Verwaltungsbehörde ist von nur einer Angelegenheit ausgegangen und hat nur die Gebühren für ein Verfahren festgesetzt. Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Es handelt sich bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren um eine selbstständige Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen. Zum Strafverfahren wird einhellig die Ansicht vertreten, dass, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führt, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind. Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilten, besteht nicht. Vorliegend sind gegen den Betroffenen bis zuletzt zwölf verschiedene Bußgeldverfahren mit jeweils unterschiedlichen Geschäftsnummern getrennt geführt worden. Eine Verfahrensverbindung ist bis zuletzt nicht erfolgt. Ohne Belang ist, dass der Rechtsanwalt nicht in jedem Bußgeldverfahren gleichlautende Schreiben verfasst und eingereicht hat, sondern seine Ausführungen unter Bezugnahme auf die zwölf Bußgeldverfahren in jeweils einem Schriftsatz zusammenfasste. Eine solche Verfahrensweise ist einer Verbindung der Verfahren durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht nicht vergleichbar; sie diente ersichtlich lediglich der Vereinfachung des Schriftverkehrs.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht h.M. (KG StRR 11, 359; LG Braunschweig RVG prof. 10, 214; LG Hamburg AGS 08, 545; AG Tiergarten AGS 10, 132; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten, Rn. 72 m.w.N.).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 62 | ID 32554410