· Fachbeitrag · Auslagen
Bei Verfahrenseinstellung wegen Verjährung kommt es auf Schuldspruchreife an
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| In der Praxis wird die Frage der Auslagenerstattung im Fall der Einstellung (des Bußgeldverfahrens) wegen Verjährung von den AG immer wieder falsch entschieden. Zu der Frage hat jetzt noch einmal das LG Magdeburg Stellung genommen. |
Entscheidungsgründe
Das LG Magdeburg konnte in seinem Fall viele Streitfragen offenlassen, weil gegen die Betroffene jedenfalls keine Hauptverhandlung vor dem AG stattgefunden hatte. Das Verfahrenshindernis der Verjährung war hier bereits eingetreten, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte. So lag eine für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO erforderliche Schuldspruchreife weder nach Ansicht des BVerfG noch nach Auffassung des BGH vor (6.10.21, 28 Qs 31/21, Abruf-Nr. 226970).
Relevanz für die Praxis
Das Fazit dieser Entscheidung ist: Ist bereits Verjährung (= Verfahrenshindernis) eingetreten, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist für § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kein Raum. Nach dieser engen Ausnahmevorschrift kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn
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