Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Auslagen

    Für Ausdruck digitaler Dateien gibt es keine Dokumentenpauschale

    | Werden dem Verteidiger Ausdrucke der auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten überlassen, ohne dass dafür besondere Umstände vorliegen, kann dies grundsätzlich nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden (OLG Nürnberg 25.9.24, Ws 649/24, Abruf-Nr. 245163 ). |

     

    Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung besteht für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken. Wenn der Anwalt dennoch ausdruckt, trifft ihn eine besondere Begründungs- und Darlegungslast. Das OLG Nürnberg gibt damit seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf (vgl. AGS 2018) und folgt nun der wohl h. M. (vgl. u. a. BGH StraFo 22, 445; OLG Celle StraFo 16, 175; OLG Braunschweig JurBüro 16, 82; OLG Rostock JurBüro 14, 637). Der Einwand des Verteidigers, nicht über ein Laptop zu verfügen, hilft nicht (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 7000 VV Rn. 97 m. w. N.). Auch dass es ein Anwalt als praktikabler oder einfacher empfindet, bei der Besprechung mit seinem Mandanten Anmerkungen auf den Papierausdrucken anbringen zu können, stellt keinen Grund dar.

     

    Beachten Sie | Mit einem anders gelagerten Ausnahmefall hat sich das LG Köln befasst (24.10.24, 104 Ks 76/23). Dort bestand die Akte aus über 2.000 Blatt Hauptakten nebst Beweismittelheften und ganz überwiegend aus (umfangreichen) Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten. Die Akte war unübersichtlich strukturiert. Nur anhand der Ausdrucke konnte die Anwältin eine Synopse der zahlreichen Aussagen erstellen und abgleichen.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 21 | ID 50233743