· Fachbeitrag · Dokumentenpauschale
Ausdrucke von auf Datenträgern überlassenen Gerichtsakten nur eingeschränkt erstattungsfähig
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die Frage, inwieweit Kosten für Ausdrucke zu erstatten sind, die der Rechtsanwalt im Strafverfahren von ihm auf Datenträgern überlassenen Gerichtsakten gemacht hat, wird in der Rechtsprechung derzeit viel diskutiert. Eine Facette, in der Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG eine Rolle spielt, ist die Frage, wer die „Beweislast“ dafür trägt, ob diese Auslagen notwendig sind. Hierzu hat sich jetzt das OLG Celle deutlich positioniert. |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall war die Rechtsanwältin Pflichtverteidigerin des Angeklagten in einem BtM-Verfahren. Ihr ist vom LG ein auf einem Datenträger gespeichertes Aktendoppel überlassen worden, aus dem sie dann Ausdrucke anfertigen ließ. Dafür hat die Pflichtverteidigerin 174,57 EUR gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG geltend gemacht. Diese sind nicht festgesetzt worden.
Das OLG Celle (11.12.15, 1 Ws 518/15, Abruf-Nr. 185473) hat hierzu entschieden: Wird beantragt, Aufwendungen nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG zu ersetzen, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit dafür, auf Datenträger überlassene Gerichtsakten auszudrucken, bei dem Rechtsanwalt.
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