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Wie hoch dürfen notwendige Übernachtungskosten des Verteidigers sein?
| Muss der Verteidiger anlässlich eines Termins übernachten, wird für die Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG) nur ein Betrag in Höhe von 150 EUR als notwendig anerkannt (AG Berlin-Tiergarten 12.3.24, 265a Ds 123/23, Abruf-Nr. 245165 ). |
Der Verteidiger habe nur Anspruch auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel. Solche Hotels gebe es im zugrunde liegenden Fall in fußläufiger Entfernung zur JVA Moabit mit Übernachtungskosten von bis zu 150 EUR pro Nacht. Das vom Verteidiger ausgewählte hochpreisige Hotel am Kurfürstendamm in weiter Entfernung zur JVA Moabit sei für die Wahrnehmung eines Haftbesuchs nicht notwendig.
Beachten Sie | Diese Entscheidung entspricht zwar der Auffassung der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 18, 32). Doch im Hinblick auf ggf. höhere Kosten sollte der Anwalt/Verteidiger dazu vortragen, was unter dem Begriff „fußläufige Distanz“ zu verstehen ist und ob er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (wie Alter, sonstige Einschränkungen) diese Distanz ohne Schwierigkeiten bewältigen kann. Auch wird aus der AG-Entscheidung nicht klar, was unter „gehobener Mittelklasse“ zu verstehen ist. Und schließlich kann der Zeitpunkt der Übernachtung eine Rolle spielen: Fand zu dem Zeitpunkt im Ort eine Messe oder andere Veranstaltung statt, wird man sicher von höheren ‒ angemessenen ‒ Übernachtungspreisen als die hier zuerkannten 150 EUR ausgehen müssen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)