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  • · Nachricht · Auslagen

    Zur Wahrnehmung eigener Interessen und Rechte ist Reise zur Revisionshauptverhandlung notwendig

    | Muss eine die beigeordnete Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge erörtert werden, gilt: Zur Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) ist ihre Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung geboten und ihre Reise notwendig (BGH 27.2.24, 2 StR 382/23, Abruf-Nr. 240312 ). |

     

    Wenn das Gericht des Rechtszugs nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren bindend. Damit hat der Anwalt im vorliegenden Fall mit dem frühzeitigen Antrag auf Erstattungsfähigkeit der Reisekosten alles richtig gemacht:

     

    • Denn wäre der Antrag abgelehnt worden, hätte dieser Beschluss keine Bindungswirkung. Die entsprechenden Auslagen hätten dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, wo über die Frage der Erstattung endgültig entschieden wird (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., Teil A Rn. 219 ff.).
    • So muss der Anwalt nun aber wegen der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. OLG München AGS 23, 118; LG Augsburg 28.9.22, 3 Qs 285/22) nicht mehr die Diskussion über die Notwendigkeit der Reisekosten führen.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50044935