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  • · Nachricht · Auslagenerstattung

    Aktenversendungspauschale auch beim Versand durch das Beschwerdegericht

    | Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG für „die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten“ in Höhe von derzeit 12 EUR fällt auch dann an, wenn in einem Beschwerdeverfahren auf ein noch an das Ausgangsgericht gerichtetes Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht am Ort des Ausgangsgerichts, an dem sich der Kanzleisitz des Verteidigers befindet, die Akten erst vom Beschwerdegericht an die Verteidigung übersandt werden (OLG Bamberg 9.9.14, 22 Ws 66/14). |

     

    Hierin liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG, weil das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren eine schnellstmögliche Zuleitung der Akten an das Beschwerdegericht gebietet. Insoweit ist ohne Belang, dass die Pauschale bei Bewilligung der Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht - etwa durch sogenannte Facheinlage - nicht angefallen wäre.

    Quelle: ID 43135241