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  • · Nachricht · Befriedungsgebühr

    Mitwirkung an der Erledigung: Anzeige der Mandatierung und Akteneinsichtsgesuch genügen nicht

    | Für die notwendige Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens und das Anfallen einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 RVG reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine Mandantin anzeigt und Akteneinsicht begehrt (AG Wiesbaden 27.12.13, 93 C 3942/13). |

     

    Bis zur Novellierung des Gebührentatbestands Nr. 4141 RVG durch das 2. KostRMoG besteht kein Anspruch auf eine Zusatzgebühr, wenn das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Ordnungsbehörde verwiesen wurde

    Quelle: ID 42601564