· Fachbeitrag · Befriedungsgebühr
Zusätzliche Befriedungsgebühr nur nach ausgesetzter Hauptverhandlung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt (BGH 14.4.11, IX ZR 153/10, Abruf-Nr. 112850). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte eine Rechtsanwältin beauftragt, ihn in einem Strafverfahren zu vertreten. Im Hauptverhandlungstermin wurde das Verfahren gemäß § 153a StPO unter einer Zahlungsauflage vorläufig eingestellt. Nach vollständiger Zahlung ist das Verfahren dann endgültig eingestellt worden. Die Rechtsanwältin rechnete gegenüber dem Rechtsschutzversicherer neben der Terminsgebühr auch eine zusätzliche Gebühr für die Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung (Nr. 4141 VV RVG) ab. Diese wurde nicht gezahlt. Die Freistellungklage hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Gebühr Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist nicht angefallen. Wie der Begriff „die Hauptverhandlung“ im hier vorliegenden Fall der endgültigen Einstellung eines Verfahrens nach § 153a StPO zu verstehen ist - ob die Gebühr also auch verdient ist, wenn das Strafverfahren im Rahmen einer Hauptverhandlung vorläufig eingestellt wird und die endgültige Einstellung nach vollständiger Erfüllung der Auflagen erfolgt - ist im RVG nicht näher geregelt.
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