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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    So erhalten Sie die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung gemäß § 153a StPO

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Münster/Augsburg

    | Die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 4141 VV RVG beschäftigt immer wieder Verteidiger, Bezirksrevisoren und Rechtsschutzversicherer und damit letztlich auch immer wieder die Gerichte. Das AG Hannover hat nun hinsichtlich der Frage Stellung genommen, ob die zusätzliche Verfahrensgebühr bei einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung entsteht. |

     

    Sachverhalt

    Der ehemalige Angeklagte hatte gegen seine Rechtsschutzversicherung wegen Zahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG geklagt. Er war in einem Strafverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten verteidigt worden. Das Strafverfahren ist in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO (vorläufig) und nach Erfüllung von Auflagen endgültig eingestellt worden. Das AG hat die Klage abgewiesen.

     

    Nach Auffassung des AG Hannover entsteht bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgt, nicht aber bei Abkürzung des Hauptverhandlungstermins durch Einstellung (17.7.18, 571 C 4229/18, Abruf-Nr. 204260).