· Fachbeitrag · Beigeordneter Zeugenbeistand
Zwei Termine zwei Verfahrensgebühren?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand (§ 68b StPO) erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet erst mit dessen Entlassung. Wird daher die im Termin begonnene und mangels Entlassung noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301, Nr. 4 VV RVG (OLG Düsseldorf 8.6.12, III-1 Ws 109/12, Abruf-Nr. 122919). |
Sachverhalt
Rechtsanwalt R war beigeordneter Zeugenbeistand. In der Sitzung vom 13.9.11 konnte die Vernehmung des Zeugen wegen Verhinderung des R ab 11:15 Uhr nicht mehr durchgeführt werden. Im Fortsetzungstermin am 14.10.11 wurde der Zeuge vernommen und danach entlassen (§ 248 StPO). R hat zweimal die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG abgerechnet. Festgesetzt wurde insgesamt nur eine Verfahrensgebühr. Das Rechtsmittel des R hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG entscheidet wie aus dem Leitsatz ersichtlich. Am 14.10.11 ist keine weitere Einzeltätigkeit i.S. des Abschn. 3 des Teils 4 VV RVG erbracht worden, für die eine weitere Verfahrensgebühr angesetzt werden kann.
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