· Fachbeitrag · Beiordnung
Terminsvertreter erhält nicht nur Terminsgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
(OLG München 27.2.14, 4c Ws 2/14, Abruf-Nr. 142131) |
Sachverhalt
Gegen den Angeklagten war ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig. Ein Rechtsanwalt wurde ihm als Terminsvertreter T des am Hauptverhandlungstermin verhinderten Pflichtverteidigers P beigeordnet. T beantragte die Festsetzung einer Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), einer Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) und einer Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG). Er begründete dies damit, dass er sich umfassend in das Verfahren eingearbeitet habe. Er habe zwei Besprechungstermine mit seinem Mandanten durchgeführt, einen zur Einarbeitung in die Sache und einen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Mit dem Mandanten sei der gesamte Akteninhalt einschließlich der Zeugenaussagen besprochen worden. Der Rechtspfleger hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr abgesetzt. Das Rechtsmittel des T hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG befasst sich zunächst mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, welche Gebühren der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann. Das OLG gewährt nicht nur die Terminsgebühr, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschn. 1 VV RVG. Dem für die Dauer eines Hauptverhandlungstermins beigeordneten Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne inhaltliche Beschränkung übertragen.
Das OLG gewährt dem Terminsvertreter T die Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Mit der Grundgebühr wird der erste Arbeitsaufwand abgegolten, der mit Mandatsübernahme entsteht, somit das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen (BT-Drucksache 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV RVG). Spätere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.
Vorliegend umfasst die Grundgebühr das erste Gespräch des T mit dem Mandanten vor der Antragstellung auf Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das zweite Gespräch mit T, bei dem der Akteninhalt einschließlich der Zeugenaussagen und das Videomaterial besprochen worden sind, ist dagegen nicht von der Grundgebühr umfasst. Zwar wurde das Gespräch in zeitlicher Nähe zu den die Grundgebühr auslösenden Tätigkeiten vorgenommen. Es handelt sich hierbei aber um ein weiteres Gespräch, das der Vorbereitung der Verteidigungsstrategie und damit allgemein der Vorbereitung der Hauptverhandlung diente. Das zweite Gespräch begründet als Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., VV 4106 Rn. 8).
Das zweite Gespräch des T mit dem Mandanten ist auch nicht der Terminsgebühr zuzuordnen. Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG gilt die Teilnahme an amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsterminen ab (Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG). Erfasst wird nicht die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Diese Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr abgegolten.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG grenzt die Abgeltungsbereiche von Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr richtig voneinander ab. Das gilt insbesondere für die Abgrenzung der Verfahrens- von der Terminsgebühr. Letztere umfasst (nur) die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht aber die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Damit wäre z.B. der Entwurf eines Beweisantrags, der in der Hauptverhandlung gestellt werden soll und auch die erneute Durchsicht der Unterlagen durch den Terminsvertreter T zur unmittelbaren Terminsvorbereitung von der Terminsgebühr erfasst, nicht aber wie hier das Sammeln von zusätzlichen Informationen zur Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie.
Es handelte sich bei dem vom OLG München entschiedenen um einen sogenannten Altfall. Für die Zeit nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.7.13 (BGBl 13, 2586) am 1.8.13 stellt sich die Problematik, ob neben der Grundgebühr auch eine Verfahrensgebühr angefallen ist, nicht mehr. Denn die Grundgebühr entsteht jetzt nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG (immer) neben der Verfahrensgebühr. Damit hat die Frage, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt erbracht hat, nur noch Auswirkungen auf die Bemessung der Gebühren (dazu auch Burhoff, RVG prof., Sonderausgabe zum 2. KostRMoG 2013, 38).
Weiterführende Hinweise
- RVG prof. 14, 61: Beweisaufnahme - in diesen Fällen entsteht eine höhere Gebühr
- RVG prof. 13, Sonderausgabe zum 2. KostRMoG 2013
- RVG prof. 13, 176: 25 Fragen und Antworten zur Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren
- RVG prof. 13, 124: 25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren
- RVG prof. 12, 39: Kosten des Terminsvertreters - so werden sie im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht, BGH 13.7.11, IV ZB 8/11, Abruf-Nr. 120527