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  • · Nachricht · Beratungshilfe

    Bei Mehrfachverteidigung fällt Beratungsgebühr mehrfach an

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Im Strafverfahren ist die Bewilligung von Beratungshilfe nicht so häufig, sie wird aber auch gewährt. Mit den Auswirkungen des § 146 StPO befasst sich eine Entscheidung des AG Braunschweig. |

     

    Sachverhalt

    Gegen zwei in Bedarfsgemeinschaft lebende Antragsteller war ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Betrugs eingeleitet worden. Die Antragsteller stellten daraufhin jeweils für sich einen Beratungshilfeantrag. Ihnen wurde in einem gemeinsamen Berechtigungsschein Beratungshilfe für die Angelegenheit „Ermittlung Strafsache wegen Betrugs“ bewilligt. Beide Antragsteller nahmen separat Beratung durch zwei unterschiedliche Rechtsanwälte einer Kanzlei in Anspruch. Die beiden Rechtsanwälte machten dafür jeweils eine Beratungsgebühr geltend. Die Bezirksrevisorin legte gegen die zweifache Festsetzung der Beratungsgebühr ‒ ohne Erfolg ‒ Erinnerung ein (AG Braunschweig 27.3.23, 81a II 1309/21, Abruf-Nr. 234628).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Die Ermittlungssache stellt für jeden Antragsteller eine Angelegenheit dar. Es kommt nicht auf die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine an.

     

    § 146 StPO wirkt sich dahin gehend aus, dass eine Mehrfachvertretung jedenfalls in Bezug auf eine hauptsächlich angestrebte Akteneinsicht unzulässig ist. Bei mehreren Antragstellern muss keine gemeinsame Beratung stattfinden und wäre zumindest berufsrechtlich von den Rechtsanwälten auch nicht zu erwarten gewesen. Deswegen ist beiden Anwälten die Beratungsgebühr samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu erstatten.

     

    Die Antragsteller sind auch nicht gehalten, nur einen Rechtsanwalt mit der gemeinsamen Beratung nach Verteidigerbestellung für nur einen der Antragsteller und die darauf begründete Akteneinsicht zu beauftragen.

     

    Aufgrund der Bindungswirkung der Bewilligungsentscheidung kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Beratungshilfe für beide Antragsteller eingeschränkt hätte bewilligt werden können.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wegen Einzelheiten zur Beratungshilfe: Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Teil A Rn. 369 ff. m. w. N.
    • Wegen § 146 StPO, der die sog. Mehrfachverteidigung im Strafverfahren verbietet: Burhoff, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., Rn. 4925 ff.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 83 | ID 49316987