· Fachbeitrag · Beschwerderecht
Straf- und Bußgeldsachen: Abrechnungsbeispiele
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Zum Abschluss der Beitragsreihe zur Vergütung in Beschwerdeverfahren (RVG prof. 14, 30; 14, 51 und 14, 68) verdeutlicht der Autor die Abrechnungspraxis anhand von Beispielsfällen. |
| |||||||||
Der im Ermittlungsverfahren tätige Verteidiger R legt auftragsgemäß und erfolgreich für B Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ein. Die notwendigen Auslagen des B im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. Nach einem Streit legt R das Mandat nieder. Da B seine Kostenerstattungsansprüche an R abgetreten hat, will R die Gebühren für das Beschwerdeverfahren gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Lösung: Fraglich ist, wie bei einer erfolgreichen Beschwerde im Strafverfahren und einer zugunsten des B ergangenen Entscheidung über die notwendigen Auslagen zu verfahren, insbesondere wie ein sich eventuell zugunsten des B ergebender Erstattungsbetrag zu ermitteln ist. Die Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Daher ergeben sich keine nur auf das Beschwerdeverfahren entfallenden gesonderten Verteidigergebühren, die bei der Kostenfestsetzung als notwendige Auslagen zu Gunsten des B geltend gemacht werden könnten. Das bedeutet aber nicht, dass die für B günstige Auslagenentscheidung ins Leere geht.
Vielmehr sind die notwendigen Auslagen des B für das Beschwerdeverfahren durch die sogenannte Differenztheorie zu ermitteln. Zu vergleichen sind danach die tatsächlich im Verfahrensabschnitt einschließlich des Beschwerdeverfahrens dem B entstandenen mit den ohne Beschwerdeverfahren hypothetisch erwachsenen notwendigen Auslagen. Besteht eine Differenz zu Gunsten des B, ist diese zu erstatten (Burhoff, RVG prof. 14, 30).
Zunächst ist zu ermitteln, welche (fiktive) Vergütung entstanden wäre, wenn ein Beschwerdeverfahren nicht erforderlich oder durchgeführt worden wäre. Hierbei soll von den Mittelgebühren ausgegangen werden:
Dann ist die Vergütung zu ermitteln, welche mit dem durchgeführten Beschwerdeverfahren entstanden ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass es bei der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) bei der Mittelgebühr verbleibt und bei der Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG), die das Beschwerdeverfahren mit abgilt, die Mittelgebühr um 25 Prozent erhöht werden kann. | |||||||||
Schritt 3: Differenzermittlung Der fiktive Betrag in Höhe von 385 EUR ist von den notwendigen Auslagen für das Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren (426,25 EUR) in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag (41,25 EUR) ist B zu erstatten.
|
| |||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R erhält den Auftrag, den Verurteilten V im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zu vertreten. Die Strafvollstreckungskammer bestimmt einen Termin zur mündlichen Anhörung des V, § 454 Abs. 1 S. 3 StPO. R nimmt an der Anhörung teil. Nach der Anhörung weist die Strafvollstreckungskammer das Gesuch um Aussetzung des Strafrestes zurück. V beauftragt R mit der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss, § 454 Abs. 3 StPO. R legt Beschwerde gegen die Entscheidung ein und begründet sie. Nach erneuter mündlicher Anhörung des V unter Beteiligung des R lehnt das Beschwerdegericht die Aussetzung ab. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind durchschnittlich. Abzurechnen ist wie folgt:
|