· Fachbeitrag · Beschwerderecht
Straf- und Bußgeldsachen: Besonderheiten für die Beschwerdeabrechnung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen bereiten in der anwaltlichen Praxis erhebliche Schwierigkeiten. In der folgenden Checkliste lesen Sie, worauf zu achten ist, damit Ihnen keine Gebühren verloren gehen. |
Checkliste / Allgemeine Fragen zur Beschwerdeabrechnung | |
Frage | Antwort |
| Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für den Rechtsanwalt als Wahl- oder Pflichtverteidiger, sondern nach Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG beziehungsweise Vorb. 5 Abs. 1 VV RVG auch für alle anderen in Teil 4 oder 5 VV RVG tätigen Rechtsanwälte. Sie gelten insbesondere also auch für den Nebenklägervertreter oder -beistand oder für den Zeugenbeistand. |
| Nein. § 18 Nr. 3 RVG gilt nur für Beschwerden in Verfahren, die nach Teil 3 VV RVG abgerechnet werden. |
| Durch das 2. KostRMoG v. 23.7.13. (BGBl 13, 2586) ist § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG eingeführt worden. Der bestimmt, dass in Verfahren nach Teil 4 und 5 VV RVG die Beschwerden zum Rechtszug gehören. |
| Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG führt dazu, dass die Tätigkeiten in einem Beschwerdeverfahren in Verfahren nach Teil 4 und 5 VV RVG durch die jeweiligen Verfahrensgebühren (mit) abgegolten werden (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., VV Vorb. 4.1 Rn. 14; Volpert in: Burhoff, a.a.O., Rn. 371; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 6. Aufl., § 15 Rn. 103; so auch die Rechtsprechung für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.7.13. (BGBl 13, 2586): BGH NJW 09, 2682; KG StRR 12, 307; OLG Düsseldorf RVG prof. 11, 53; AG Hof RVGreport 11, 262; AG Sinzig JurBüro 08, 249). |
| Die Regelung gilt - mit Ausnahme der unten unter Frage 10 aufgeführten Fälle - für alle strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren, also z.B. für Haftbeschwerden, Beschwerden gegen andere Zwangsmaßnahmen, wie z.B. dingliche Arreste, Beschwerden gegen § 111a StPO-Beschlüsse usw.
Praxishinweis | Das gilt für alle Rechtszüge, so z.B. auch für eine im Berufungsrechtszug eingelegte Beschwerde gegen einen § 111a StPO-Beschluss (zur Beschwerde nach Beendigung der Instanz, wie z.B. nach §§ 305a, 268a StPO, siehe Volpert in Burhoff, a.a.O., Rn. 381 mit weiteren Nachweisen). |
| Nein. In der Nr. 4302 Ziff. 1 beziehungsweise Ziff. 3 VV RVG ist zwar eine Verfahrensgebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels oder eine sonstige Beistandsleistung vorgesehen. Diese kann wegen Vorb. 4.3 Abs. 1 VV RVG jedoch nur für den mit einer einzelnen Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalt, nicht aber für den Vollverteidiger oder Vollvertreter eines anderen Beteiligten im Sinne von Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG anfallen (vgl. Volpert in Burhoff, a.a.O., Vorb. 4.3 VV Rn. 6).
Praxishinweis | Eine Abrechnung der Einzeltätigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt nicht als Vollverteidiger im Sinne von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG tätig wird. |
| Hat der RA durch seine Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde Mehraufwand, muss dieser Mehraufwand beim Wahlanwalt bei der Gebührenbemessung gemäß § 14 RVG berücksichtigt werden (LG Braunschweig Nds.Rpfl. 08, 195; LG Göttingen JurBüro 90, 878; AG Sinzig JurBüro 08, 249; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. Teil 4 Rn. 12). |
| Nein. Da beim Pflichtverteidiger keine Rahmengebühren, sondern Festgebühren anfallen, kann bei ihm die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nur bei der Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG Berücksichtigung finden (siehe auch Volpert in Burhoff, a.a.O., Rn. 377). |
| Ja. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG lässt Ausnahmen zu. Es heißt dort: „..und dort nichts anderes bestimmt ist...“. |
| Ausnahmen gelten unter anderem
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| Nein, für das Bußgeldverfahren gelten die vorstehenden Ausführungen zum Strafverfahren entsprechend. |
Weiterführende Hinweise
- In den folgenden Ausgaben von RVG prof. führt der Autor die Beitragsreihe fort und geht auf die Abrechnung von Beschwerden in Strafvollstreckungsverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren in Straf- und Bußgeldsachen ein. Die Abrechnung wird zudem noch mit Beispielsfällen verdeutlicht.
- RVG prof. 13, 69: Richtig abrechnen in der Strafvollstreckung
- RVG prof. 11, 42: Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO: So werden die Gebühren bemessen
- RVG prof. 07, 101: Richtige Abrechnung der Tätigkeit im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren
- RVG prof. 05, 17: Der Angelegenheitsbegriff in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
- Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn. 370