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  • · Fachbeitrag · Beschwerderecht

    Straf- und Bußgeldsachen: Besonderheiten für die Beschwerdeabrechnung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen bereiten in der anwaltlichen Praxis erhebliche Schwierigkeiten. In der folgenden Checkliste lesen Sie, worauf zu achten ist, damit Ihnen keine Gebühren verloren gehen. |

     

    Checkliste /  Allgemeine Fragen zur Beschwerdeabrechnung

    Frage
    Antwort
    • 1. Für wen gelten die nachfolgenden Ausführungen?

    Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für den Rechtsanwalt als Wahl- oder Pflichtverteidiger, sondern nach Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG beziehungsweise Vorb. 5 Abs. 1 VV RVG auch für alle anderen in Teil 4 oder 5 VV RVG tätigen Rechtsanwälte. Sie gelten insbesondere also auch für den Nebenklägervertreter oder -beistand oder für den Zeugenbeistand.

    • 2. Handelt es sich bei Beschwerdeverfahren um besondere Angelegenheiten im Sinne von § 18 RVG?

    Nein. § 18 Nr. 3 RVG gilt nur für Beschwerden in Verfahren, die nach Teil 3 VV RVG abgerechnet werden.

    • 3. Wie werden in Verfahren nach Teil 4 und 5 VV RVG die Beschwerdeverfahren erfasst?

    Durch das 2. KostRMoG v. 23.7.13. (BGBl 13, 2586) ist § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG eingeführt worden. Der bestimmt, dass in Verfahren nach Teil 4 und 5 VV RVG die Beschwerden zum Rechtszug gehören.

    • 4. Welche Folgen hat die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG?

    Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG führt dazu, dass die Tätigkeiten in einem Beschwerdeverfahren in Verfahren nach Teil 4 und 5 VV RVG durch die jeweiligen Verfahrensgebühren (mit) abgegolten werden (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., VV Vorb. 4.1 Rn. 14; Volpert in: Burhoff, a.a.O., Rn. 371; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 6. Aufl., § 15 Rn. 103; so auch die Rechtsprechung für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.7.13. (BGBl 13, 2586): BGH NJW 09, 2682; KG StRR 12, 307; OLG Düsseldorf RVG prof. 11, 53; AG Hof RVGreport 11, 262; AG Sinzig JurBüro 08, 249).

    • 5. Für welche Beschwerden gilt diese allgemeine Regelung?

    Die Regelung gilt - mit Ausnahme der unten unter Frage 10 aufgeführten Fälle - für alle strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren, also z.B. für Haftbeschwerden, Beschwerden gegen andere Zwangsmaßnahmen, wie z.B. dingliche Arreste, Beschwerden gegen § 111a StPO-Beschlüsse usw.

     

    Praxishinweis |  

    Das gilt für alle Rechtszüge, so z.B. auch für eine im Berufungsrechtszug eingelegte Beschwerde gegen einen § 111a StPO-Beschluss (zur Beschwerde nach Beendigung der Instanz, wie z.B. nach §§ 305a, 268a StPO, siehe Volpert in Burhoff, a.a.O., Rn. 381 mit weiteren Nachweisen).

    • 6. Kann sich der Verteidiger/Rechtsanwalt nicht gegebenenfalls auf Nr. 4302 Ziff. 1 oder Ziff. 3 VV RVG berufen?

    Nein. In der Nr. 4302 Ziff. 1 beziehungsweise Ziff. 3 VV RVG ist zwar eine Verfahrensgebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels oder eine sonstige Beistandsleistung vorgesehen. Diese kann wegen Vorb. 4.3 Abs. 1 VV RVG jedoch nur für den mit einer einzelnen Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalt, nicht aber für den Vollverteidiger oder Vollvertreter eines anderen Beteiligten im Sinne von Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG anfallen (vgl. Volpert in Burhoff, a.a.O., Vorb. 4.3 VV Rn. 6).

     

    Praxishinweis |

    Eine Abrechnung der Einzeltätigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt nicht als Vollverteidiger im Sinne von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG tätig wird.

    • 7. Wie wird der Mehraufwand, den der Wahlanwalt durch seine Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde gegebenenfalls hat, abgegolten?

    Hat der RA durch seine Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde Mehraufwand, muss dieser Mehraufwand beim Wahlanwalt bei der Gebührenbemessung gemäß § 14 RVG berücksichtigt werden (LG Braunschweig Nds.Rpfl. 08, 195; LG Göttingen JurBüro 90, 878; AG Sinzig JurBüro 08, 249; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. Teil 4 Rn. 12).

    • 8. Gilt das auch für den Pflichtverteidiger/-beistand?

    Nein. Da beim Pflichtverteidiger keine Rahmengebühren, sondern Festgebühren anfallen, kann bei ihm die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nur bei der Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG Berücksichtigung finden (siehe auch Volpert in Burhoff, a.a.O., Rn. 377).

    • 9. Gibt es von der allgemeinen Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG Ausnahmen?

    Ja. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG lässt Ausnahmen zu. Es heißt dort: „..und dort nichts anderes bestimmt ist...“.

    • 10. Welche Ausnahmen sind vorgesehen?

    Ausnahmen gelten unter anderem

    • für den Bereich der Strafvollstreckung,
    • für das Wiederaufnahmeverfahren (siehe Nr. 4139 VV RVG),
    • im Adhäsionsverfahren für die Beschwerde nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO (ausführlich bei Burhoff in: Burhoff, a.a.O., Nr. 4145 VV Rn. 1; LG Düsseldorf/AG Ratingen StRR 10, 440) und
    • für die in Vorb. 4 Abs. 5 oder Vorb. 5 Abs. 4 VV RVG genannten Beschwerdeverfahren (z.B. die Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss).
    • 11. Gelten für das Bußgeldverfahren, das nach Teil 5 VV RVG abgerechnet wird, Besonderheiten?

    Nein, für das Bußgeldverfahren gelten die vorstehenden Ausführungen zum Strafverfahren entsprechend.

     

    Weiterführende Hinweise

    • In den folgenden Ausgaben von RVG prof. führt der Autor die Beitragsreihe fort und geht auf die Abrechnung von Beschwerden in Strafvollstreckungsverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren in Straf- und Bußgeldsachen ein. Die Abrechnung wird zudem noch mit Beispielsfällen verdeutlicht.
    • RVG prof. 13, 69: Richtig abrechnen in der Strafvollstreckung
    • RVG prof. 11, 42: Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO: So werden die Gebühren bemessen
    • RVG prof. 07, 101: Richtige Abrechnung der Tätigkeit im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren
    • RVG prof. 05, 17: Der Angelegenheitsbegriff in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
    • Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn. 370
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 30 | ID 42416439