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  • · Fachbeitrag · Besondere Angelegenheit

    Vergütung von Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen: Fehler vermeiden

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Bei der Abrechnung von Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen werden immer wieder ‒ leicht zu vermeidende ‒ Fehler gemacht. Das zeigt ein aktueller Beschluss des LG Arnsberg. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war für den Beschuldigten in einem Beschwerdeverfahren erfolgreich tätig. Er hat dafür später in einem Kostenfestsetzungsantrag Gebühren für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Diese hat das LG Arnsberg ‒ zutreffenderweise ‒ nicht festgesetzt (28.10.19, 6 Qs 83/19, Abruf-Nr. 214137).

     

    Relevanz für die Praxis

    Für die Festsetzung der geltend gemachten Gebühren gibt es keine Rechtsgrundlage. Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen bilden keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den Rechtsanwalt, der umfassend mit der Verteidigung betraut ist, gebührenrechtlich nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10a RVG zum Rechtszug. Zudem sieht das RVG in Teil 4 und 5 VV RVG keine besondere Beschwerdegebühr vor. Auch eine Honorierung über eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG scheidet aus; dem steht Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG entgegen. Folge: Die Tätigkeit wird durch die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz nach Nr. 4104 ff. VV RVG abgegolten (OLG Düsseldorf RVG prof. 11, 53).

     

    MERKE | Der Beschuldigte hatte den Rechtsanwalt, wie u. a. aus der vorliegenden Prozessvollmacht ersichtlich war, vollumfänglich mit der Verteidigung im seinerzeit anhängigen Strafverfahren beauftragt. Eine Beauftragung nur als Pflichtverteidiger bzw. unter entsprechender Bedingung war nicht ersichtlich und rechtlich auch nicht zulässig.

     

    Der Rechtsanwalt muss die Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren daher über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der angemessenen (Verfahrens-)Gebühr in Ansatz bringen und die „Verfahrensgebühr mit Beschwerde“ der „Verfahrensgebühr ohne Beschwerde“ gegenüberstellen. Der Unterschiedsbetrag ist dann das, was er aus der Staatskasse verlangen kann (eingehend Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn. 553 ff.). Darauf weist auch das LG hin. Inwieweit hier aber nach der sog. Differenztheorie Mehrkosten festgesetzt werden können, hat es offengelassen. Denn der Rechtsanwalt hatte eine entsprechende Vergleichsberechnung der tatsächlich einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen und der hypothetisch ohne dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht vorgelegt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Kostenfestsetzung nach Teilfreispruch, RVG prof. 16, 219
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 64 | ID 46356418