Fachbeitrag · Verfahrensgebühr
Zusätzliche Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Anklagenrücknahme
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Grundsätzlich können Anwaltsgebühren nicht rückwirkend oder noch nach Abschluss eines Verfahrensabschnitts entstehen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anklage zurücknimmt und der Rechtsanwalt dann noch tätig wird. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des AG Gießen. |
Sachverhalt
Im vorliegenden Verfahren war gegen die Angeklagte A ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage beim AG anhängig. Nachdem der Angeklagten die Anklageschrift zugestellt wurde, beauftragte sie einen Verteidiger. Ein Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens erging nicht, sondern es wurde wegen der Relevanz für das Verfahren gegen die A der Ausgang eines anderen Strafverfahrens abgewartet. Der Angeklagte B dieses anderen Verfahrens wurde rechtskräftig freigesprochen. Der Verteidiger der A erhielt das rechtskräftig freisprechende Urteil zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen A zurückgenommen hat. Der Verteidiger beantragte daraufhin das Verfahren endgültig nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen und die der A entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Beides geschah antragsgemäß.
Der Verteidiger machte gegenüber der Staatskasse eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG und eine Verfahrensgebühr für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung nach Nr. 4141 VV RVG geltend. Die Kostenbeamtin setzte die Gebühren nach Nr. 4104 und Nr. 4141 RVG VV nicht fest. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.
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