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  • · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren

    Rechtsanwalt als Verteidiger in eigener Sache

    | Die Frage, ob ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt im Fall eines Freispruchs einen Anspruch auf Erstattung seiner Verteidigervergütung aus der Staatskasse hat, wird nach absolut h. M. verneint. Das hat jetzt noch einmal das LG Düsseldorf bekräftigt. |

     

    Im Fall des LG war der Rechtsanwalt in einem Bußgeldverfahren Betroffener (16.11.16, 61 Qs 51/16, Abruf-Nr. 193781). Er wurde freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Anwalts wurden der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt hat dann Kostenfestsetzung beantragt, wobei er die Gebühren eines Verteidigers geltend gemacht hat. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 464b S. 3 StPO i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

     

    In Fällen wie diesen werden Anwälte in ihrer Eigenschaft als Betroffener tätig. Im Straf- und Bußgeldverfahren ist eine Vertretung in eigener Sache unzulässig, wenn der Rechtsanwalt selbst Angeklagter/Betroffener ist (BVerfG NJW 98, 363; NStZ 88, 282; OLG Hamm StraFo 04, 170; OLG Nürnberg 30.6.99, Ws 737/99; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 3). Grund: Der Status des Verteidigers einerseits (Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft) und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen andererseits sind miteinander unvereinbar. A. A. ist nur das OLG Frankfurt (NJW 73, 1991).

     

    PRAXISHINWEIS | Will in solchen Fällen ein Rechtsanwalt an der Ordnungswidrigkeit „verdienen“, muss dieser Rechtsanwalt als Verteidiger des Kollegen auftreten. Nur dann entsteht ein Gebührenanspruch zum betroffenen Rechtsanwalt und die Vergütung kann im Fall des Freispruchs dann als Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 114 | ID 44676737