· Fachbeitrag · Einziehung
Das müssen Sie zur Vergütung im selbstständigen Einziehungsverfahren wissen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Immer wieder Probleme gibt es bei Frage, ob für Rechtsanwälte im selbstständigen Einziehungsverfahren (§ 29a OWiG) lediglich die Gebühr der Nr. 5116 VV RVG oder auch die Gebühren nach den Nr. 5100 ff. VV RVG entstehen. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Aktuelle Entscheidung des LG Freiburg
Die Frage wird uneinheitlich beurteilt (dagegen: Mayer/Kroiß/Krumm, RVG, 7. Aufl., Vorbem. 5, Rn. 38; OLG Karlsruhe AGS 13, 173; LG Koblenz AGS 18, 494; LG Kassel RVGreport 19, 343; dafür: Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., 5116 VV Rn. 1; Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl., Nr. 5116 VV Rn. 5; LG Karlsruhe RVG prof. 13, 119; LG Oldenburg RVG prof. 13, 153; LG Trier RVG prof. 17, 102).
Das LG Freiburg hat jetzt entschieden (29.10.19, 16 Qs 30/19, Abruf-Nr. 214139): Für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG kann ‒ neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV RVG ‒ auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG als allgemeine Gebühr entstehen. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts allein im Einziehungsverfahren entstehen jedoch nicht die Gebührentatbestände Nr. 5113 und 5114 VV RVG. Die Kammer begründet ihre ablehnende Auffassung u. a. damit, dass die sprachliche Bezeichnung des 5. Unterabschnitts mit „Zusätzliche Gebühren“ klar dafür spricht, dass die Gebühren nebeneinander anfallen (LG Karlsruhe, a. a. O.; a. A. LG Koblenz, a. a. O., LG Kassel, a. a. O.). Auch ist die Grundgebühr als Betragsrahmengebühr eine von (der Höhe) einer Geldbuße unabhängige Gebühr, sodass das Bestehen einer Geldbuße insoweit nicht erforderlich sei.
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