· Fachbeitrag · Einziehung
Gebühren des Verteidigers im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Welche Gebühren kann der Rechtsanwalt abrechnen, wenn er den Betroffenen allein im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG verteidigt und keine Geldbuße festgesetzt wird? In Rechtsprechung und Literatur ist diese Frage umstritten ‒ das LG Hamburg fügt den verschiedenen Auffassungen nun noch eine weitere Abrechnungsvariante hinzu. |
Übersicht über die Rechtsprechung
Einig ist sich die Rechtsprechung in diesen Fällen, dass aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers im Einziehungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtzugs die Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 Abs. 1 VV RVG entsteht. Die Frage, ob zusätzlich die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG und die weitere Vergütung nach den Nrn. 5101 bis 5114 VV RVG anfallen kann, wird uneinheitlich beurteilt:
- Nach einer Ansicht sollen hier allein die Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG entstehen (OLG Karlsruhe AGS 13, 173; LG Kassel RVGreport 19, 343; LG Koblenz AGS 18, 494; Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., Vorbem. 5 Rn. 38).
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