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Gegenstandswert bei BtM, Bargeld, Bitcoins und Mobiltelefonen
| Den Gegenstandswert von eingezogenen Betäubungsmitteln hat das AG Langenfeld mangels Verkehrswert auf 0 EUR festgesetzt (AG Langenfeld 21.4.23, 1 Ls 8/22, Abruf-Nr. 236587 ). Das entspricht der h. M. in der Rechtsprechung (u. a. BGH AGS 22, 460; vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn. 44). |
Für eingezogenes Bargeld ist der Nominalwert zugrunde zu legen (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a. a. O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 45). Die 1,3 Bitcoins sind ‒ bei einem Kurswert von 25.998,90 EUR ‒ mit 33.798,57 EUR und damit mit dem objektiven Wert bewertet worden (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a. a. O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 30, 31). Den Wert der Mobiltelefone hat das AG nur mit 100 EUR angesetzt, weil diesen wegen ihres Alters und Zustands kein hoher Marktwert zu attestieren sei. Indem der Verurteilte mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden gewesen sei, habe er den Mobiltelefonen wohl selbst keinen signifikanten Wert mehr beigemessen. Diese Schlussfolgerung ist m. E. bedenklich. Denn die das Verfahren vereinfachende Erklärung, die eine ausdrückliche Einziehungsentscheidung des Gerichts überflüssig macht, kann keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Wert des einzuziehenden Gegenstands haben. Zudem müsste man dem Verteidiger empfehlen, dem Mandanten von einer Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung abzuraten.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)