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  • 12.01.2024 · Fachbeitrag · Einziehung

    Gegenstandswert: Es kommt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, den Anteil an der Beute oder die Anzahl der..

    | Der Gegenstandswert im Einziehungsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist weder im Streitwert- noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen (OLG Dresden 26.10.23, 3 Ws 66/23, Abruf-Nr. 239042 ). Eine (vermutete) Vermögenslosigkeit des Angeklagten spielt deshalb keine Rolle (vgl. BGH 22.5.19, 1 StR 471/18, RVGreport 18, 431). |